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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 10 WF 55/06
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 22 Abs. 1 | |
FGG § 33 | |
FGG § 33 Abs. 1 Satz 1 | |
FGG § 33 Abs. 3 Satz 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
10 WF 55/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgericht auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Februar 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 7. Februar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schael, die Richterin am Oberlandesgericht Berger und den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr
am 16. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld nach § 33 FGG festgesetzt. Gegen eine solche Entscheidung findet die einfache und damit unbefristete Beschwerde nach § 19 FGG statt (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FGPrax 2005, 122; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 33, Rz. 26; Verfahrenshandbuch Familiensachen - Fam-Verf -/Große-Boymann, § 3, Rz. 130), nicht die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG. Eine Frist ist daher nicht zu beachten (vgl. Keidel/Kahl, a.a.O., § 19, Rz. 28).
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld festgesetzt.
Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten, § 33 Abs. 1 Satz 1 FGG. Das Zwangsgeld muss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 FGG, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Vorliegend ist zwar eine Androhung erfolgt. Es fehlt aber an der für eine Zwangsgeldfestsetzung erforderlichen vollzugsfähigen Verfügung.
Das Zwangsgeldverfahren setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Diese muss hinreichend bestimmt sein, wenn nicht nur ein Unterlassen oder Dulden von dem Pflichtigen verlangt wird. Eine verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, muss eindeutig aufgeführt sein (Senat, OLG-Report Brandenburg 1996, 127; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33, Rz. 11). Hieran fehlt es vorliegend.
Dem Antragsgegner ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11.1.2006 unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden, dem Gericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung B... mitgeteilt worden sind. In dem Beschluss heißt es weiter, dass folgende Zeiten aufzuklären sind, wobei im Anschluss acht verschiedene Zeiträume im Einzelnen aufgeführt sind. Die Leseabschrift des Beschlusses enthält vor den Zeiträumen noch den Zusatz "keine Angaben zu den Fehlzeiten im Versicherungsverlauf lt. Schreiben der Deutschen Rentenversicherung B... vom 6.1.2006", obwohl dieser in dem bei den Akten befindlichen, von der zuständigen Richterin am Amtsgericht unterzeichneten Original des Beschlusses nicht enthalten ist (Unterakte VA, Bl. 42, 43). In der Leseabschrift sind ferner von den acht Zeiträumen zwei doppelt genannt, sodass insgesamt zehn Zeiträume aufgeführt sind. Durch den angefochtenen Beschluss ist dann ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt und dem Antragsgegner nochmals aufgegeben worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses die Auskunft zum Versorgungsausgleich zu erteilen durch Aufklärung der Fehlzeiten, die im Einzelnen von der Deutschen Rentenversicherung B... im Schreiben vom 6.1.2006 mitgeteilt worden sind, wobei im Anschluss wiederum die acht Zeiträume genannt sind. In der Leseabschrift des Beschlusses, und zwar sowohl in der ersten Fassung (Unterakte VA, Bl. 49) als auch in der zweiten Fassung (Unterakte VA, Bl. 58) ist ferner enthalten, dass der Antragsgegner folgende Unterlagen vorzulegen habe: Geburtsurkunden der Kinder, Schulabschlusszeugnis und Wehrdienstausweis. In dem bei den Akten befindlichen von der Richterin unterzeichneten Original des Beschlusses findet sich der Zusatz hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen nicht. Auch stammt der angefochtene Beschluss vom 7.2.2006, während in der ersten Fassung der Leseabschrift zwei Daten, nämlich der 3.2. und der 7.2.2005 genannt sind, in der zweiten Leseabschrift nur noch das Datum 3.2.2006. Das Amtsgericht wird zukünftig Sorge dafür tragen, dass die Leseabschriften und damit auch die für die Parteien bestimmten Ausfertigungen der Beschlüsse exakt den Inhalt des Beschlusses wiedergeben, wie er durch die Unterschrift der bearbeitenden Richterin bzw. des bearbeitenden Richters gedeckt ist.
Zur Beurteilung der Frage, ob die verlangte Auskunft eindeutig und damit vollzugsfähig ist, kommt es vorliegend allein auf den Inhalt an, der im Original des Beschlusses enthalten ist.
Die Auflage, Fehlzeiten, wie sie ein Versorgungsträger bereits mitgeteilt habe, aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume aufzuführen, lässt insbesondere für die juristisch nicht vorgebildete Partei nicht hinreichend deutlich erkennen, was von ihr verlangt wird. Soweit im Versorgungsausgleich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, bedarf es der Feststellung, welche sozialversicherungsrechtlich relevanten Zeiten die Partei zurückgelegt hat. Dazu muss geklärt werden, welche sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind und inwieweit Ausbildungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit ebenfalls Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft haben können. Entsprechend ist der Partei im Hinblick auf ungeklärte Zeiten aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit sie bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen worden sind und welche Ausbildungszeiten zurückgelegt worden sind.
Nach alledem ist die vom Amtsgericht getroffene Anordnung nicht hinreichend bestimmt. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Antragsgegner, wie er mit der Beschwerde geltend macht, an der Erteilung der verlangten Auskunft auch deshalb gehindert ist, weil er sich zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt im geschlossenen Vollzug befindet.
Mit Rücksicht auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Antragsgegners wird das Amtsgericht zu erwägen haben, ob es, da Zwangsgeldandrohung und -festsetzung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegen (vgl. KG, NJW-RR 1996, 252; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.10.2003 - 16 WF 131/03 -, zitiert nach Juris), zunächst, ohne von den Mitteln des § 33 FGG Gebrauch zu machen, den Antragsgegner schriftlich auffordert, aus seiner Erinnerung heraus seinen beruflichen Werdegang und die von ihm absolvierten Ausbildungsgänge innerhalb der ungeklärten Zeiträume mitzuteilen und anzugeben, wo sich Belege, die als Nachweise hierfür dienen könnten, befinden und ob ihm diese, etwa durch Besuch eines Angehörigen oder Bekannten in der Justizvollzugsanstalt, zugänglich gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Ende der Entscheidung
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